Registry/Registrar Ankündigungen Skip to main.

Neues Control Panel Feature - Mehrere Applikationen für den gleichen Domainnamen

Ab dem 1. Mai 2014 gibt es im Control Panel die Möglichkeit, mehrere Applikationen bzw. Vorregistrierungen für den gleichen Domainnamen einzutragen oder zu löschen. Diese Funktion ist besonders wichtig für Reseller, die größere Portfolios über mehrere Kunden verwalten. Sie können diese neue Funktion aber auch deaktivieren.

Sie finden die Konfiguration im Control Panel unter: Accountverwaltung --> Meine Einstellungen --> Domain Einstellungen --> EOI/Pre-Registration Einstellungen

WICHTIG! SIE MÜSSEN DIESE FUNKTION DEAKTIVIEREN, WENN SIE KEINE MEHRFACHAPPLIKATIONEN ZULASSEN WOLLEN! Beachten Sie auch, dass manche Zentralregister eine nicht erstattbare Gebühr bei der Registrierung von Landrush-Domains erheben.

 

Preisreduzierung bei .GR 

Ab dem 1. Mai 2014 gilt für die Registrierung und Verlängerung von .GR Domains ein neuer Preis.

 

dot VG Registry Änderungen

HEXONET hat die Information erhalten, dass sich das Zentralregister der ccTLD von British Virgin Islands (.VG) nach dem Fiasko im vergangenen Jahr geändert hat. HEXONET über 1API ist gerade dabei sich neu akkreditieren zu lassen und wir hoffen, dass wir demnächst wieder .VG Domains anbieten können. Mit der Registryänderung steigen auch die Preise für .VG Domains. Derzeit ist ein Start für .VG für den 13. Mai 2014 geplant. Die Preise sind: 

Zukünftige Änderungen:

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

Die Registrierung der Abkürzung eines Unternehmenskennzeichens als Domain kann einen unrechtmäßigen Namengebrauch darstellen

Gerade bei kurzen Domains oder Domainnamen mit einprägsamen Begriffen passiert es oft, dass sich sog. Domain-Reseller eine Domain registrieren, ohne überhaupt einen eigenen Willen zur Nutzung der Domain zu haben, sondern diesen vielmehr nur verkaufen wollen. Ob dem Inhaber des Namens in einer Domain in einem solchen Fall ein Recht zur Löschung der Domain zusteht, hatte der BGH in einem Fall von Anfang November 2013 zu entscheiden.

Was ist passiert?

Der Saarländische Rundfunk, der bundesweit auch unter der Abkürzung „sr“ bekannt ist, wurde darauf aufmerksam, dass sich ein Domaininhaber die Domain www.sr.de registriert hatte.Um seine Rechte an der Domain abzusichern, beantragte der Saarländische Rundfunk bei der DENIC einen sog. Dispute-Eintrag. Der Domaininhaber wollte daraufhin die Löschung des Dispute-Eintrags erreichen und beschritt hierzu den Klageweg. Der Saarländische Rundfunk hingegen erhob Widerklage und verlangte Löschung der Domain. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte eine Verurteilung zur Löschung noch ab, weil es allein in der Registrierung der Domain noch keinen Namensgebrauch sah und zumindest keine bundesweite Zuordnungsverwirrung eingetreten sei.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hingegen hat mit Urteil von Anfang November 2013 (Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12) entschieden, dass dem Saarländischen Rundfunk als Namensinhaber ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain www.sr.de gegen den Domainseller zusteht.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bereits in der Registrierung des Domainnamens und nicht erst in der Benutzung der Domain ein namensmäßiger Gebrauch gemäß § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB zu sehen ist, wodurch der Berechtigte von der Nutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dieser namensmäßige Gebrauch war vorliegend auch unbefugt, weil dem Domaininhaber kein eigenes Benutzungsrecht zustand.

Allein aus dem Umstand, dass „sr“ als Unternehmenskennzeichen geschützt ist, folgt zwar nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung auf den Namen des Betreibers hinweist, so die Richter. Vielmehr sei auch möglich, dass die zweistellige Abkürzung für ein oder zwei Worte steht, mit welchen der unter der Domain stehende Inhalt beschrieben wird. Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung der Abkürzung noch zukommt, die im Fall von „sr.de“ jedoch mangels entsprechenden Parteivortrags gerade nicht vom Gericht getroffen werden konnten.Durch die namensmäßige Benutzung des fremden Namens im Rahmen der Internetadresse kommt es zum Eintritt einer Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr sieht darin in der Regel einen Hinweis auf den Betreiber der jeweiligen Internetseite. Diese Zuordnungsverwirrung kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass die Internetseite vom Nutzer geöffnet wird, weil die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung eintritt.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kommt es bei einer Namensrechtsverletzung gerade nicht darauf an, ob die Domain durch den Domaininhaber theoretisch auch in zulässiger Weise genutzt werden kann. Vielmehr kommt es im vorliegenden Fall durch die Registrierung der Domain zu einer Verletzung von schutzwürdigen Interessen des Namensträgers, da im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Namensinhabers an der Nutzung der Domain gegenüber dem nicht-schutzwürdigen Interesse des Domaininhabers am Weiterverkauf der Domain als höherrangig einzustufen ist. 

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/internetrecht/06-11-2013-bgh-i-zr-153-12.html

Hagen Hild
Fachanwalt IT-Recht
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz